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Archivrecht

Archivrecht umfasst alle Rechtsthemen, die mit dem Archivwesen verbunden sind:

  • Archivgesetze (Bund, Bundesländer, Kirchen)
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22-24 KUG)
  • Urheberrecht
  • Datenschutz (z.B. Nds. Datenschutzgesetz)

Archivgesetze

  • Zwischen 1987 und 1995 entstanden die Archivgesetze des Bundes und der Länder und erlangten Rechtskraft
  • Auslöser: Volkszählung 1983 ➔ personenrelevante Daten in Archiven waren nicht geschützt ➔ Archivgesetze wurden notwendig
  • Ständige Überarbeitung und Anpassung

Beispiel: Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG)

Gültigkeitsbereich

Gültigkeit:

  • Landesarchiv
  • Kommunalarchive
  • Hochschulen, Universitäten
  • Landtags- und Parlamentsarchive

Keine Gültigkeit:

  • Medienarchive1
  • Wirtschaftsarchive2
  • Familien-/Adelsarchive3
  • Kirchenarchive4
  • Archive des Bundes5

Zwang zum Betrieb eines Archivs:

  • Landtag
  • Kommunale Körperschaften (z.B. Städte)
  • juristische Personen unter Aufsicht des Landes (z.B. Abgeordnete)
  • ggf. Hochschulen

Kein Zwang zum Betrieb eines Archivs:

  • Öffentlich-Rechtliche Rundfunkanstalten
  • Öffentlich-Rechtliche Unternehmen

Aufgaben des Landesarchivs

  • Schriftgut von Stellen des Landes
    • ermitteln
    • übernehmen
    • verwahren
    • erhalten
    • instand setzen
    • erschließen
    • nutzbar machen
  • Veröffentlichung von Archivgut
  • wissenschaftliche Auswertung des Archivguts

Eigenschaften von Archivgut

Archivgut hat einen bleibenden Wert für:

  • Erfüllung öffentlicher Aufgaben ➔ bspw. Entwicklung von Gesetzen
  • Sicherung (berechtigter) privater Interessen ➔ z.B. Katasterakten, Flurkarten
  • Forschung

Recht auf Gegendarstellung

Betroffene können eine Gegendarstellung einreichen, die zum Archivale gegeben wird. Dies ist bspw. zulässig bei:

  • falsche Angabe des Geburtsdatums
  • Schreibfehler im Namen

Dabei müssen immer Beweise mit angegeben werden. Die Behauptung etwa, ein Verwandter habe ein Verbrechen, über das ein Archivale vorliegt, nicht begangen, genügt nicht als Begründung für eine Gegendarstellung.

Grundlage für die Einsicht in Archivalien

  • Grundsätzlich Einsicht für jeden (Berechtigtes Interesse, Forschung)
  • Grundlage sind Benutzungs- und Hausordnung
  • Pflicht der Benutzer: ggf. Abgabe eines Belegexemplars
  • Voraussetzungen:
  • Archivgut ist erschlossen
  • Benutzungsantrag genehmigt
  • Erhaltungszustand erlaubt Benutzung

Verwehrung der Einsichtnahme

  • Nachteil für das Wohl des Bundes/Landes (z.B. Spionage, ...)
  • Erhaltungszustand (z.B. Pilzbefall)
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. Terrorismus)

Sperrfristen

  • Sachakte: 30 Jahre nach letzter inhaltlicher Bearbeitung
  • Sachakte (besondere Vorschriften): 50 Jahre nach letzter inhaltlicher Bearbeitung (z.B. Krankenversicherung, ALG, ...)
  • Personenbezogene Akte: 10 Jahre nach dem Tod oder 100 Jahre nach der Geburt (z.B. Personalakten)
  • Verschlusssachen: Vertraulichkeit muss aufgehoben werden

  1. Für Medienarchive bestehen keine speziellen gesetzlichen Regelungen 

  2. Für Wirtschaftsarchive bestehen keine speziellen gesetzlichen Regelungen 

  3. Für Familien- und Adelsarchive bestehen keine speziellen gesetzlichen Regelungen 

  4. Für Kirchenarchive gelten eigene kirchenrechtliche Regelungen 

  5. Für Archive des Bundes gelten eigene gesetzliche Regelungen, insbesondere das Bundesarchivgesetz für das Bundesarchiv oder das Stasi-Unterlagen-Gesetz für den Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (BStU) vor Übergang des BStU an das Bundesarchiv