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Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte bei Bildern

Grundlage: Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)

Verbreitung von Bildnissen mit Abbildungen von Personen

§22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Ausnahmen:

  • Veröffentlichungen zum Zweck der Rechtspflege, §24
  • Personen der Zeitgeschichte (z.B. Politiker), §23 (1)
  • Öffentliche Veranstaltungen (z.B. Demonstrationen), §23 (1)
  • Personen im Hintergrund eines Bildes, § 23 (1)

Geeignete Bilder für Publikationen

  • Eigene Aufnahmen
  • "Lizenzfreie" Bilder (Gemeinfrei, Public Domain, Creative Commons außer -NC)
  • Fotosammlungen von Archiven oder Bildagenturen

Wichtig für die Nutzung ist die Kenntnis der Metadaten "Wer, Was, Wann, Wo".