Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte bei Bildern¶
Grundlage: Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
Verbreitung von Bildnissen mit Abbildungen von Personen¶
§22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Ausnahmen:
- Veröffentlichungen zum Zweck der Rechtspflege, §24
- Personen der Zeitgeschichte (z.B. Politiker), §23 (1)
- Öffentliche Veranstaltungen (z.B. Demonstrationen), §23 (1)
- Personen im Hintergrund eines Bildes, § 23 (1)
Geeignete Bilder für Publikationen¶
- Eigene Aufnahmen
- "Lizenzfreie" Bilder (Gemeinfrei, Public Domain, Creative Commons außer -NC)
- Fotosammlungen von Archiven oder Bildagenturen
Wichtig für die Nutzung ist die Kenntnis der Metadaten "Wer, Was, Wann, Wo".