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Rechtsgeschäfte

Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Einseitige Rechtsgeschäfte

  • Willenserklärung nur einer Partei notwendig
  • Zwei Arten:
    • Empfangsbedürftige Willenserklärung:
      • erst rechtswirksam, wenn Willenserklärung beim Empfänger
      • z.B. Kündigung, Vollmachtserteilung, Mahnung, Rücktrittserklärung
    • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung:
      • bereits bei Abgabe rechtswirksam
      • z.B. Testament, Auslobung

Mehrseitige Rechtsgeschäfte

  • Mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig
  • Zwei Arten:
    • Einseitig verpflichtende Verträge:
      • nur eine Partei zur Leistung verpflichtet
      • z.B. Schenkung, Schuldversprechen, Bürgschaft
    • Mehrseitig verpflichtende Verträge:
      • mehrere Parteien zur Leistung verpflichtet
      • z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeits- oder Ausbildungsvertrag

Zustandekommen

Bestellannahme

Eine Bestellannahme ist erforderlich, wenn:

  • es sich um ein freibleibendes Angebot handelt
  • die Bedingungen aus dem Angebot durch den Käufer bei der Bestellung abgeändert wurden
  • auf ein telefonisches Angebot hin später bestellt wird (telefonische Angebote sind nur während des Telefonats gültig!)

Formale Anforderungen

Willenserklärungen

Vier mögliche Formen zur Abgabe:

  • schriftlich
  • mündlich
  • durch schlüssiges Handeln
  • u.U. durch Schweigen

Formen

  • Schriftform
    • eigenhändige Unterschrift nötig
    • z.B. Kündigung, Testament, Bürgschaft
  • Öffentliche (notarielle) Beglaubigung
    • Bestätigung der Echtheit der Unterschrift durch einen berechtigten Beamten (= Notar)
    • z.B. Anmeldung zum Handelsregister, Eintragungen ins Grundbuch
  • Öffentliche (notarielle) Beurkundung
    • Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Inhalts durch einen Notar
    • z.B. Grundstückskaufvertrag, Schenkungsversprechen

Nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte

Nichtige Rechtsgeschäfte (➔ von Anfang an ungültig!)

  • Willenserklärungen Geschäftsunfähiger Personen
  • Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter
  • Formverstoß
  • Gesetzesverstoß
  • Scherzgeschäft
  • Scheingeschäft
  • Sittenverstoß
  • Trunkenheit

Anfechtbare Rechtsgeschäfte (nach Anfechtung auch rückwirkend nichtig!)

  • Arglistige Täuschung (anfechtbar max. ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung)
  • Irrtum (anfechtbar unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums)
  • Eigenschaftsirrtum
  • Erklärungsirrtum
  • Übermittlungsirrtum
  • Inhaltsirrtum
  • Widerrechtliche Drohung (anfechtbar innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage)