Rechtsgeschäfte¶
Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte¶
Einseitige Rechtsgeschäfte
* Willenserklärung nur einer Partei notwendig * Zwei Arten: * Empfangsbedürftige Willenserklärung: * erst rechtswirksam, wenn Willenserklärung beim Empfänger * z.B. Kündigung, Vollmachtserteilung, Mahnung, Rücktrittserklärung * Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: * bereits bei Abgabe rechtswirksam * z.B. Testament, Auslobung
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
* Mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig * Zwei Arten: * Einseitig verpflichtende Verträge: * nur eine Partei zur Leistung verpflichtet * z.B. Schenkung, Schuldversprechen, Bürgschaft * Mehrseitig verpflichtende Verträge: * mehrere Parteien zur Leistung verpflichtet * z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeits- oder Ausbildungsvertrag
Zustandekommen¶
Bestellannahme¶
Eine Bestellannahme ist erforderlich, wenn:
* es sich um ein freibleibendes Angebot handelt * die Bedingungen aus dem Angebot durch den Käufer bei der Bestellung abgeändert wurden * auf ein telefonisches Angebot hin später bestellt wird (telefonische Angebote sind nur während des Telefonats gültig!)
Formale Anforderungen¶
Willenserklärungen¶
Vier mögliche Formen zur Abgabe:
* schriftlich * mündlich * durch schlüssiges Handeln * u.U. durch Schweigen
Formen¶
* Schriftform * eigenhändige Unterschrift nötig * z.B. Kündigung, Testament, Bürgschaft * Öffentliche (notarielle) Beglaubigung * Bestätigung der Echtheit der Unterschrift durch einen berechtigten Beamten (= Notar) * z.B. Anmeldung zum Handelsregister, Eintragungen ins Grundbuch * Öffentliche (notarielle) Beurkundung * Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Inhalts durch einen Notar * z.B. Grundstückskaufvertrag, Schenkungsversprechen
Nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte¶
Nichtige Rechtsgeschäfte (➔ von Anfang an ungültig!)
* Willenserklärungen Geschäftsunfähiger Personen * Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter * Formverstoß * Gesetzesverstoß * Scherzgeschäft * Scheingeschäft * Sittenverstoß * Trunkenheit
Anfechtbare Rechtsgeschäfte (nach Anfechtung auch rückwirkend nichtig!)
* Arglistige Täuschung (anfechtbar max. ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung) * Irrtum (anfechtbar unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums) * Eigenschaftsirrtum * Erklärungsirrtum * Übermittlungsirrtum * Inhaltsirrtum * Widerrechtliche Drohung (anfechtbar innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage)