Rechtsgeschäfte¶
Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte¶
Einseitige Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung nur einer Partei notwendig
- Zwei Arten:
- Empfangsbedürftige Willenserklärung:
- erst rechtswirksam, wenn Willenserklärung beim Empfänger
- z.B. Kündigung, Vollmachtserteilung, Mahnung, Rücktrittserklärung
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung:
- bereits bei Abgabe rechtswirksam
- z.B. Testament, Auslobung
- Empfangsbedürftige Willenserklärung:
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig
- Zwei Arten:
- Einseitig verpflichtende Verträge:
- nur eine Partei zur Leistung verpflichtet
- z.B. Schenkung, Schuldversprechen, Bürgschaft
- Mehrseitig verpflichtende Verträge:
- mehrere Parteien zur Leistung verpflichtet
- z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeits- oder Ausbildungsvertrag
- Einseitig verpflichtende Verträge:
Zustandekommen¶
Bestellannahme¶
Eine Bestellannahme ist erforderlich, wenn:
- es sich um ein freibleibendes Angebot handelt
- die Bedingungen aus dem Angebot durch den Käufer bei der Bestellung abgeändert wurden
- auf ein telefonisches Angebot hin später bestellt wird (telefonische Angebote sind nur während des Telefonats gültig!)
Formale Anforderungen¶
Willenserklärungen¶
Vier mögliche Formen zur Abgabe:
- schriftlich
- mündlich
- durch schlüssiges Handeln
- u.U. durch Schweigen
Formen¶
- Schriftform
- eigenhändige Unterschrift nötig
- z.B. Kündigung, Testament, Bürgschaft
- Öffentliche (notarielle) Beglaubigung
- Bestätigung der Echtheit der Unterschrift durch einen berechtigten Beamten (= Notar)
- z.B. Anmeldung zum Handelsregister, Eintragungen ins Grundbuch
- Öffentliche (notarielle) Beurkundung
- Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Inhalts durch einen Notar
- z.B. Grundstückskaufvertrag, Schenkungsversprechen
Nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte¶
Nichtige Rechtsgeschäfte (➔ von Anfang an ungültig!)
- Willenserklärungen Geschäftsunfähiger Personen
- Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter
- Formverstoß
- Gesetzesverstoß
- Scherzgeschäft
- Scheingeschäft
- Sittenverstoß
- Trunkenheit
Anfechtbare Rechtsgeschäfte (nach Anfechtung auch rückwirkend nichtig!)
- Arglistige Täuschung (anfechtbar max. ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung)
- Irrtum (anfechtbar unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums)
- Eigenschaftsirrtum
- Erklärungsirrtum
- Übermittlungsirrtum
- Inhaltsirrtum
- Widerrechtliche Drohung (anfechtbar innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage)