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Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit von Personen, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben.

Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Alle natürlichen Personen (= Menschen) sind rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit dem Ende der Geburt und endet mit dem Tod.

Juristische Personen des Privatrechts entstehen durch Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt mit der Eintragung und endet mit der Löschung aus dem jeweiligen Register. Juristische Personen des Privatrechts sind Kapitalgesellschaften und Vereine.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch ein Gesetz und werden ebenso aufgelöst. Es handelt sich z.B. um Bund, Länder, Kreise, Gemeinden und Industrie- und Handelskammern (IHK).

Geschäftsfähigkeit

  • Geschäftsunfähigkeit
    • bis zum Ende des 7. Lebensjahrs, dauernd Geisteskranke, vom Gericht für geschäftsunfähig erklärte Personen
    • Willenserklärungen sind nichtig
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit
      1. bis Ende 18. Lebensjahr, vom Gericht für geschäftsunfähig erklärte Personen, unter vorläufige Vormundschaft gestellte Personen
    • Gesetzlicher Vertreter muss vor Vertragsabschluss (= Einwilligung) oder nach Vertragsabschluss (= Genehmigung) zustimmen
    • Solange Verträge keine Zustimmung haben, sind sie schwebend unwirksam
    • Ausnahmen:
      • nur rechtliche Vorteile (z.B. Schenkung)
      • Verwendung überlassener Mittel zur freien Verfügung (= Taschengeld) oder für bestimmte Zwecke
      • Rechtsgeschäfte in einem genehmigten Arbeitsverhältnis oder selbstständigen Erwerbsgeschäft
  • Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
    • ab vollendetem 18. Lebensjahr